Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Zerrüttung

Zerrüttung - einzige Voraussetzung für eine Ehescheidung

 

In Polen kann eine Ehe nur ge­schieden werden, wenn die ehe­liche Gemein­schaft voll­ständig und dauer­haft zer­rüttet ist, aber nicht, wenn durch die Schei­dung das Wohl der gemein­samen minder­jähriger Kinder leiden würde.

„Zerrüttung“ bedeutet das Absterben der gegen­seitigen Gefühle der Ehe­gatten, bedingt durch ein Ver­halten oder einen Zustand, der mit der ehelichen Gemein­schaft unver­einbar ist. Man muss zwischen „Zerrüttung“ und „voll­ständiger, dauer­hafter Zer­rüttung“ unter­scheiden, einmal, weil die Schei­dung nur zulässig ist, wenn die Ehe voll­ständig und dauer­haft zer­rüttet ist, zum ande­ren, um die Schuld­frage lösen zu können.

Eine Ehe ist dann voll­ständig und dauer­haft zer­rüttet, wenn weder phy­sische, noch gei­stige, noch wirt­schaft­liche Bin­dungen bestehen. Beste­hen phy­sische Bin­dungen (Geschlechts­verkehr zwi­schen den Ehe­gatten) so ist die Ehe nie­mals zerrüttet. Dagegen ist das Bestehen wirtschaft­licher Bin­dungen kein Indiz gegen die vollständige, dauer­hafte Zerrüt­tung, zumal diese durch andere, ehefremde, Erwä­gungen, insbe­­sondere bei ordent­lichen Ehe­leuten, bedingt sein können, so zum Bei­spiel durch geschäft­liche Interessen oder der Kinder wegen.

Die Ehe ist dauer­haft zerrüttet, wenn nach mensch­licher Lebens­erfahrung eine Rückkehr zur ehe­lichen Gemein­schaft mit größter Wahrschein­lichkeit ausge­schlossen ist. Bei langjäh­riger Trennung der Ehe­leute wird eine dauer­hafte Zerrüttung vermutet.

Das Gericht soll stets die Dauer der Tren­nung mit der Dauer der Ehe vergleichen, zumal erfahrungs­gemäß bei längerem Beste­hen einer Ehe die Wahr­scheinlich­keit groß ist, dass die Ehe­leute auch nach län­gerer Trennung wieder die ehe­liche Lebens­gemein­schaft auf­nehmen. Die Zerrüt­tung kann aber auch bei kürzerer Tren­nung dauer­haft sein, so zum Bei­spiel wenn sie durch einen Ehe­bruch oder schwere Verfeh­lungen verur­sacht worden ist. Wie das Ge­richt über diese Frage ent­scheidet, hängt vom Plä­doyer des Anwalts ab. In kaum einem ande­ren Rechts­gebiet kommt es so sehr auf die Erfahrung des Anwalts an.

Zusammenfassend kann festge­stellt werden, dass der Be­griff der „vollständigen, dauer­haften Zerrüt­tung” der ehe­lichen Gemein­schaft sich mit dem der deutschen Recht­sprechung geläu­figen Begriff „unheil­bare Zer­rüttung“ deckt. Nur ist nach dem pol­nischen Recht die unheil­bare Zerrüttung der ehe­lichen Gemein­schaft die einzige positive Scheidungsvoraus­setzung, genauer, der einzige Scheidungsgrund.

Einzelne Eheverfeh­lungen oder andere Gründe der Zerrüttung können ledig­lich als Indizien für die voll­ständige, dauer­hafte Zerrüttung gewertet werden.