Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Meine Arbeitsweise

Das ist wichtig, wenn über eine einst­weilige Ver­fügung verhandelt wird oder Zeugen zu befragen sind, die nur Deutsch oder Russisch sprechen. Bestellt das Gericht einen Dol­metscher, ist keines­wegs sicher, dass Zeugen­aus­sagen korrekt übersetzt werden. Macht der Dolmet­scher Fehler, kann ich das Gericht darauf hin­weisen. Das war in einem Fall prozess­entscheidend.

Wenn der Gegner durch einen Anwalt vertreten wird, der nur Polnisch versteht, ist meine Seite im Vorteil. Das ist auch ein Kosten­vorteil. Ein Anwalt, der seine fremd­sprachigen Doku­mente nicht lesen kann, muss sie alle ins Polnische über­setzen lassen, damit er weiß, über welche Beweis­mittel er verfügt.

Ich lasse Dokumente erst über­setzen, wenn ich sie dem Gericht einreichen will. Meinen Mandanten ent­stehen so erheblich weniger Über­setzungs­kosten als einem Gegner, der durch einen Anwalt vertreten wird, der die deutsche Sprache nicht beherrscht.

Ein weiterer Vor­teil: Meine pol­nischen Kollegen, die nur Polnisch sprechen, könnten dem Ge­richt eine völlig ver­fehlte Über­setzung ein­reichen, ohne es zu ahnen. Dann fällt es mir leicht, die Glaubwürdigkeit des gegne­rischen Vor­trags zu erschüttern.

Wird die Klage­schrift oder die Klage­erwiderung von einem polnischen Rechts­anwalt verfasst und sind viele deutsch­sprachige Dokumente vorhanden, von denen nur einige als Beweismittel benötigt werden, geht der Mandant ein Risiko ein, das ihm oft nicht bewusst ist: Das pol­nische Recht verlangt nämlich, dass in der ersten Instanz von Anfang an alle verfüg­baren Beweis­mittel angegeben werden.

Um Übersetzungs­kosten zu sparen, werden manche Dokumente, deren Rele­vanz der Mandant nicht beur­teilen kann, nicht ins Polnische übersetzt. Die Folge ist, dass ein Anwalt, der sie nicht lesen kann, diese Beweis­mittel nicht erwähnt.

Stellt sich nach Nieder­lage in erster Instanz heraus, dass ihre Verwendung zu einem anderen Urteil geführt hätte, ist es dafür zu spät. In der zweiten Instanz werden Beweis­mittel ignoriert, die in erster Instanz hätten vor­getragen werden können. Mit dem Einwand, das Doku­ment sei zwar verfüg­bar gewesen, der Anwalt hätte es aber nicht lesen können, wird die Partei nicht gehört.