Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Gerichtskosten

Die Höhe der Ge­richts­kosten wird vorge­geben durch das poln­ische Gericht­skosten­gesetz
(Ustawa z dnia 28 lipca 2005 r. o kosztach sądowych w sprawach cywilnych).
Es wurden Mindest- und Maximalgebühren für die Prozess­vertretung festsetzt.

Ergänzend wurden hierzu eine Verord­nung des Justiz­ministers erlassen, die regelt, wie die Gerichts­kosten bezahlt werden können. Entscheidend für die Höhe der Gerichts­kosten ist der jewei­lige Streit­wert; sie sind darüber hinaus abhängig vom gewählten Verfahren.
So sind der Urkunden­prozess und das Mah­nverfahren wesentlich günstiger als der normale Zivil­prozess.

Der obsie­genden Prozess­partei werden nur die „notwen­digen“ Kosten ersetzt.
Das ist einer der Grün­de, warum ich immer einen außer­gericht­lichen Vergleich anstrebe. 

Zu den Kosten, die der obsie­genden Partei ersetzt werden, gehö­ren nicht die Gebühren eines zusätz­lich einge­schal­teten auslän­dischen Anwalts.

Es gibt keine Vor­schriften über die Anwalts­gebühren für außer­gericht­liche Tätig­keiten.