Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Verjährung

Verjährungsfristen

 

 

Die Einrede der Verjährung muss im Prozess erhoben werden.

Soweit Gesetze nicht anders bestimmen, beginnt die Verjä­hrungs­frist mit der Fällig­keit des An­spruchs. Hängt die Fällig­keit des Anspruchs von der Vornahme einer be­stimmten Hand­lung durch den Berech­tigten ab, beginnt die Ver­jährungs­frist an dem Tage, an dem der Anspruch fäl­lig werden würde, wenn der Berech­tigte die Hand­lung zum frühest­möglichen Zeitpunkt vorgenommen hätte.
Bei Ansprüchen auf Unter­lassung beginnt die Ver­jährungs­frist an dem Tag, an dem der Schuld­ner dem An­spruch nicht Folge geleistet hat.
Bei Scha­denersatz­ansprüchen aus Verkehrs­unfällen beginnt die Verjäh­rungsfrist mit dem Tag, an dem der Geschä­digte vom Schaden und von der Identi­tät des Schädigers erfah­ren hat, spätestens nach zehn Jahren, vom Tag des Ent­stehens des Schadens an gerechnet.

Die allgemeine Verjäh­rungs­frist beträgt 10 Jahre, auch für Schä­den als Folge von Vergehen oder Verbrechen.

 

Ausnahmen:

  • Forde­rungen aus wieder­hol­ten Leistungen 3 Jahre,
  • Schaden­ersatzan­sprüche aus Verkehrs­unfällen 3 Jahre,
  • Herausgabe einer Kauf­sache 3 Jahre,
  • Zinsan­sprüche 3 Jahre,
  • Zahlung des Kauf­preises 2 Jahre,
  • Ansprüche aus einem Giro­konto­vertrag 2 Jahre,
  • Ansprüche aus Versicherungsverträgen 2 Jahre,
  • Pflicht­teil­ansprüche 2 Jahre,
  • Ansprüche des pol­nischen Fiskus bis zu 20 Jahre.

 

Die Verjäh­rungs­fristen für An­sprüche des Fiskus sind in der Abgaben­ordnung be­stimmt. In der Regel erlöschen nach 5 Jahren die Ver­pflich­tungen gegenüber dem Finanz­amt. Ob wirk­lich eine fünf­jährige Verjäh­rungs­frist vorliegt, hängt von den Um­ständen ab. Es gibt Ausnahme­regelungen, die die Finanz­ämter gern anwenden und gegen den Steuerpflichtigen nutzen.

Ausnahme­rege­lungen bezie­hen sich auf Straf­taten, die im Steuer­straf­gesetz­buch als Steuer­hinter­ziehung defi­niert sind. Zu einer Steuer­hinter­ziehung kann es leicht kommen. Es reicht, dass die Steuer­schuld nicht beglichen wird.

Ob man ein Steuer­vergehen oder Steuer­hinterziehung begangen hat, hängt von der Höhe des geschuldeten Betrages ab.
Das Finanzamt entscheidet über Ein­stufung und Straf­maß. Bei jedem Ver­stoß, der als Steuer­vergehen oder als Steuer­hinterzie­hung behan­delt wird, gelten unter­schiedliche Verjährungs­fristen. Wird kein Verfahren einge­leitet, so kann die Tat nach 10 Jahren nicht mehr ver­folgt werden. Wird der Fiskus kurz vor dem Ablauf der Verjäh­rungs­frist fündig und wird ein Ver­fahren wegen der Steuer­hinter­ziehung einge­leitet, verlän­gert sich die Verjäh­rungs­frist um weitere 10 Jahre.
Die fünfjährige Verjährungs­frist gilt, wenn die Tat mit einer Geld­strafe oder einer Gefängnis­strafe bis zu 3 Jahren bedroht ist.
Die zehnjährige Verjährungs­frist gilt, wenn die Tat mit einer Gefängnis­strafe von 3 oder mehr Jahren bedroht ist.

Eine Strafverfol­gung ist nur möglich, wenn die Straf­tat inner­halb 2 Jahren nach ihrer Bege­hung entdeckt wird.
Die Steuer­schuld verjährt in diesem Fall nach 5 Jahren, sofern in dieser Sache keine Pfän­dung erfolgte und kein gericht­liches Verfahren stattfindet.

Sind Grund­stücke, Hypo­theken, Grund­schulden oder grundstücks­gleiche Rechte vom Fis­kus gepfändet worden, gilt eine Verjäh­rungsregelung, die hier nicht darge­stellt werden kann. Eine Verwer­tung kann jeder­zeit erfolgen, um Steuern einzuziehen.

In der Abgaben­ordnung wurden dem Steuer­pflich­tigen einige Fallen gestellt, in die Aus­länder leicht gera­ten können,
wenn sie in Polen geschäft­lich tätig werden. Ich gehe hier nicht näher darauf ein, weil sie nur einen klei­nen Kreis interessieren.

 

Die Verjährungs­fristen werden verlängert, wenn

  • eine Klage erhoben wird,
  • eine Pfändung erfolgt,
  • ein Grund­stück zwangs­verwaltet wird.

 

Finanzver­waltung und Gerichte treffen unter­schied­liche Entschei­dungen. Das macht die anson­sten höchst profi­table Aus­übung einer unter­nehmerischen Tätig­keit in Polen zu einer Art russisches Roulette.