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Untersuchungshaft kann verhängt werden, wenn Besorgnis besteht, dass der Beschuldigte fliehen oder sich verstecken könnte, wenn seine Identität nicht festgestellt werden kann oder wenn er keinen Wohnsitz in Polen hat, sowie wegen Verdunkelungsgefahr.
Auch wenn keine dieser Voraussetzungen gegeben sind, kann Untersuchungshaft angeordnet werden, sofern die vorgeworfene Straftat mit mehr als 8 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
Bis zum Erlass des Urteils in erster Instanz soll die Dauer der U-Haft 2 Jahre nicht überschreiten
In den ersten 48 Stunden nach Festnahme wird der Verdächtige durch einen Staatsanwalt verhört.Dann kann der Staatsanwalt den Antrag auf Anordnung der U-Haft dem Gericht unterbreiten. Der Verdächtige ist dem Gericht in Anwesenheit seines Verteidigers vorzuführen.
Im Falle des Freispruchs, der Einstellung des Strafverfahrens oder wenn die Dauer einer Freiheitsstrafe höchstens der Dauer der Untersuchungshaft entspricht, wird die Freilassung angeordnet. Dem Ermessen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts ist viel Raum gegeben. Im Falle unrechtmäßig angeordneter Untersuchungshaft hat der Inhaftierte das Recht auf Entschädigung.
Haftverschonung ist gegen Bankbürgschaft oder Kaution möglich.
Ich habe seit 1997 Erfahrung in der Vertretung von Beschuldigten. Oft konnte ich Gericht und Staatsanwaltschaft zum Verzicht auf die U-Haft bewegen und eine eine erschwingliche Kaution bzw. Bürgschaft festzusetzen.
Wenn die Kaution für meinen Mandanten zu hoch war, konnte ich eine Herabsetzung erreichen, unter der Bedingung, dass eine elektronische Fußfessel getragen wird. Fußfesseln sind heute so klein, dass sie unauffällig unter dem Hosenbein getragen werden können.