Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

U-Haft

Untersuchungshaft in Polen

 

Untersuchungshaft kann verhängt werden, wenn Besorgnis besteht, dass der Beschul­digte fliehen oder sich ver­stecken könnte, wenn seine Identität nicht festgestellt werden kann oder wenn er keinen Wohn­sitz in Polen hat, sowie wegen Verdun­kelungs­gefahr.

Auch wenn keine dieser Voraus­setzungen gegeben sind, kann Unter­suchungs­haft angeordnet werden, sofern die vorge­worfene Straf­tat mit mehr als 8 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

Bis zum Erlass des Urteils in erster In­stanz soll die Dauer der U-Haft 2 Jahre nicht überschreiten

In den ersten 48 Stunden nach Fest­nahme wird der Verdäch­tige durch einen Staats­anwalt verhört.Dann kann der Staats­anwalt den Antrag auf Anord­nung der U-Haft dem Gericht unter­breiten. Der Verdäch­tige ist dem Gericht in Anwesen­heit seines Vertei­digers vorzu­führen. 

Im Falle des Frei­spruchs, der Ein­stellung des Straf­verfah­rens oder wenn die Dauer einer Freiheits­strafe höchstens der Dauer der Unter­suchungs­haft entspricht, wird die Frei­lassung angeordnet. Dem Ermessen der Staats­anwalt­schaft und des Gerichts ist viel Raum gegeben. Im Falle unrecht­mäßig angeord­neter Unter­suchungs­haft hat der Inhaf­tierte das Recht auf Entschä­digung.

Haftverschonung ist gegen Bank­bürgschaft oder Kaution möglich.

Ich habe seit 1997 Erfah­rung in der Vertretung von Beschul­digten. Oft konnte ich Ge­richt und Staats­anwalt­schaft zum Verzicht auf die U-Haft bewegen und eine eine erschwing­liche Kau­tion bzw. Bürg­schaft festzusetzen.

Wenn die Kaution für meinen Man­danten zu hoch war, konn­te ich eine Herab­setzung errei­chen, unter der Bedin­gung, dass eine elektro­nische Fuß­fessel ge­tragen wird. Fuß­fesseln sind heute so klein, dass sie unauf­fällig unter dem Hosen­bein getragen werden können.