Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Scheidung und Trennung

Ein Ehepartner kann auf Scheidung, Trennung oder Nichtigkeit der Ehe klagen

 

Der Scheidungs­prozess wird mit der Erhe­bung der Klage durch einen der Ehe­gatten eingeleitet. Eine Scheidungs­widerklage ist unzulässig. Im polnischen Recht gibt es die Möglichkeit der bloßen Tren­nung von Tisch und Bett durch gericht­liches Urteil, eine Art Vor­stufe zur Scheidung.

Gelangt das Gericht zur Über­zeugung, dass Aussichten auf Aufrecht­erhaltung des Ehe­lebens bestehen, setzt es das Verfahren aus. Eine Aus­setzung kann nur einmal im Laufe des Verfahrens erfolgen. Die Wieder­aufnahme des Verfahrens erfolgt auf Antrag einer Partei.

Die Beweis­aufnahme hat vor allem die Fest­stellung der Umstände zum Ziel, die den Zerfall des Ehe­lebens und die Lage der Kin­der betreffen, Im Falle eines Anerkennt­nisses unter­sucht das Gericht die Gründe, die die be­klagte Partei hierzu bewogen haben. Aner­kennt der Beklagte das Klage­begehren, kann das Gericht die Beweis­aufnahme auf die Partei­vernehmung beschränken.

Ein Ehe­gatte kann Unter­halts­ansprüche gegen den anderen für den Fall der Schei­dung erheben. Dies erfolgt durch Stel­lung eines Antrags in der münd­lichen Verhandlung in Gegenwart des anderen Ehe­gatten oder in einem Schriftsatz, der dem Anderen zuge­stellt wird. Während der Dauer des Scheidungs­prozesses kann ein abge­sonderter Rechtsstreit über den Lebens­unterhalt zwischen den Ehe­gatten oder zwischen ihnen und ihren gemeinsamen minder­jährigen Kin­dern hinsicht­lich der Leistungen für den Zeitraum seit Erhebung der Scheidungsklage nicht anhängig gemacht werden. Eine Klage oder einen Antrag auf Klage­sicherung in einer derar­tigen Sache verweist das ange­rufene Ge­richt an das Gericht, bei dem der Schei­dungs­rechts­streit anhängig ist.

Eine Ehe kann auch für nichtig erklärt werden. Ob sie nich­tig ist, bestimmt sich danach, ob die Ehe­schließenden nach ihrem jeweiligen Heimat­recht ehe­fähig waren und ob die vorge­schrie­bene Form der Eheschließung be­achtet wurde, wobei es auf das Recht des Staates an­kommt, in dem die Ehe ge­schlossen wurde. Wenn die Ehe außer­halb Polens ge­schlossen wurde, genügt auch die Beach­tung der Form, die das Heimat­recht beider Ehe­gatten vorschreibt. 

Die sachliche Zu­ständig­keit liegt beim Bezirks­gericht. Die ört­liche Zuständig­keit ist eine aus­schließ­liche und liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Ehe­gatten den letzten gemein­samen Wohn­sitz hatten, wenn sich noch min­destens einer der Ehe­gatten in diesem Bezirk aufhält. Ist dies nicht der Fall, ist das Ge­richt am Wohn­sitz des Be­klagten zu­ständig, oder wenn auch diese Zuständig­keits­grundlage fehlt, das Gericht am Wohn­sitz des Klägers.

Haben beide Ehe­gatten die gleiche Staats­angehörigkeit, so findet das im Zeitpunkt des Scheidungs-, Trennungs- oder Nichtig­keits­begehrens gemeinsame Heimat­recht der Ehe­gatten Anwendung. Fehlt ein gemein­samer Heimat­staat, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Falls sie nicht im selben Staat einen Wohn­sitz haben, findet polnisches Recht Anwendung. Das Verfahren in einem Streit über die Befrie­digung der Familien­bedürfnisse oder den Lebens­unterhalt, welches vor Er­hebung der Scheidungs­klage anhängig gemacht worden ist, unter­liegt mit dem Zeit­punkt der Erhebung einer Scheidungs­klage der Aus­setzung von Amts wegen hin­sichtlich der Lei­stungen für den Zeit­raum seit Klage­erhebung. Nach rechts­kräftiger Been­digung des Scheidungs­streits wird das ausgesetzte Ver­fahren kraft Gesetzes auf­genommen. Dagegen unterliegen die Entscheidungen, deren Voll­streckung ausge­setzt worden war, der Vollstreckung, jedoch nur hinsichtlich des Zeitraums, für den im Scheidung­sstreit nicht über die vom ausge­setzten Verfahren umfassten Ansprüche entschieden worden ist. Im restlichen Umfang unter­liegt das Verfahren der Einstellung kraft Gesetzes.