tel/fax91 488 38 02
Wenn Sie verklagt werden, wird Ihnen die Klage zugestellt und es beginnt eine zwei- oder vierwöchige Frist, innerhalb derer Ihre Klageerwiderung beim Gericht eingehen muss.
Das ist überall in der Welt so.
In Polen muss der Beklagte darin alle Beweismittel angeben. Beweisanträge, die zu diesem Zeitpunkt gestellt werden könnten, werden von einem polnischen Gericht ungeprüft abgelehnt, wenn sie erst später gestellt werden.
Das ist eine Besonderheit des polnischen Rechts.
Darum braucht der Rechtsanwalt, der den Beklagten vertritt, viel Zeit, um alle Akten durchzuarbeiten, um zu entscheiden, was wichtig ist, und dem Gericht eingereicht werden soll und was nicht. Was das Gericht erhalten soll, muss ins Polnische übersetzt werden.
Für diese Vorbereitung brauche ich ungefähr eine Woche. Ich arbeite mit erstklassigen Übersetzern zusammen. Das sind Polen, die deutschsprachige Dokumente in ihre Muttersprache übersetzen. Die Ergebnisse sind meist besser als die von Übersetzern, deren Muttersprache Deutsch ist und für die Polnisch eine Fremdsprache ist.
Übersetzer in Polen erwarten auch niedrigere Honorare als ihre Kollegen in Deutschland. Ich schicke also Kopien der zu übersetzenden Dokumente an Übersetzer mit der Bitte um einen Kostenvoranschlag. Liegen diese vor, bitte ich meinen Mandanten um einen Kostenvorschuss, der es möglich macht, dass ich alle Übersetzungen sofort bezahle, nachdem ich sie geprüft habe.
Für die Ausarbeitung der Klageerwiderung brauche ich etwa zwei Wochen. Oft dauert es länger, wenn ich nach Rücksprache mit dem Mandanten meinen Schriftsatzentwurf ändere. Drei Wochen sind für mich genug, um die Interessen meines Mandanten optimal zu vertreten.
Steht weniger Zeit zur Verfügung, brauche ich ein höheres Honorar, zum Ausgleich für die Notwendigkeit, bis in die Nacht und an Wochenenden zu arbeiten. Auch die Übersetzungen werden bei Zeitdruck teurer.
Es ergeht ein Versäumnisurteil. Das ist überall so. In Polen hat die Fristversäumnis für den Beklagten aber schwerwiegende Folgen, die in den deutschsprachigen Ländern nicht zu erwarten sind:
Der Kläger kann aus dem Versäumnisurteil sofort die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung betreiben.
Obwohl das Versäumnisurteil nicht rechtskräftig ist, wird der Beklagte behandelt, als hätte er den Prozess verloren. Wird um eine Wohnung gestritten, kann es zur Zwangsräumung kommen, sobald ein Gerichtsvollzieher das Versäumnisurteil erhält.
Gegen das Versäumnisurteil kann der Beklagte innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erheben.
Die Gerichtskosten hierfür betragen 2,5 % des Streitwerts.
Das Versäumnisurteil wird rechtskräftig, wenn auch diese Frist versäumt wird.
In Deutschland kann ein Versäumnisurteil angefochten werden, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis vorliegt, etwa Aufenthalt in einer Intensivstation nach einem schweren Unfall. In Polen besteht diese Möglichkeit nicht.
Aus einem polnischen Versäumnisurteil kann in Deutschland, Österreich und der Schweiz ohne Sicherheitleistung vollstreckt werden.
Kürzlich rief mich aus Wien ein Herr an einem Freitag an, der wochenlang immer wieder meine Website besucht und fast alle Seiten gelesen hatte und mir sein Mandat erteilen wollte.
Seine Klageerwiderungsfrist lief am kommenden Montag ab. Ich konnte für ihn nichts tun.
Deshalb nahm ich sein Mandat nicht an.
Ich kann darum nur allen künftigen Mandanten sagen:
Wenn Sie in Polen verklagt werden, verlieren Sie keine Zeit!
Erteilen Sie ihr Mandat so früh wie möglich!
Normalerweise erhebt niemand eine Klage, ohne sie vorher anzukündigen.
Wird Ihnen eine Klage angedroht, erteilen Sie mir Ihr Mandat, bevor die Klage erhoben wird.
Dann kann ich mit der Gegenseite Kontakt aufnehmen und versuchen, einen Kompromiss zu erreichen, der den Prozess, die hohen Kosten und die Ungewissheit beseitigt.
Wo immer es möglich ist, sorge ich für einen Interessenausgleich.