Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Die Rechte des Beschuldigten

Rechte des Beschuldigten

 

Im Straf­verfahren besteht Anwalts­zwang, wenn der Beschul­digte minder­jährig, taub, stumm oder blind ist und wenn bezüglich seiner Zu­rechnungs­fähigkeit begrün­dete Zweifel bestehen, außerdem auch dann, wenn das Gericht es für not­wendig erach­tet. Der Beschul­digte muss einen Verteidiger haben, wenn ihm ein Ver­brechen zur Last gelegt wird oder wenn er sich in U-Haft befindet.

Der Verteidiger sollte ein „Adwokat“ sein. Ein „Radca prawny“ (Rechts­beistand) darf neuer­dings als Verteidiger fungieren. Weil Rechts­beiständen daher zwangs­läufig die Erfahrung fehlt, die nur in jahre­langer Tätig­keit als Ver­teidiger er­worben werden kann, geht der Beschul­digte ein hohes Risiko ein, wenn er aus Kosten­gründen einen uner­fahrenen Ver­teidiger bestellt.

Kann ein Beschul­digter keinen Anwalt bezahlen, bestellt das Ge­richt für ihn einen Offizial­verteidiger.

Ein Be­schuldigter in U-Haft kann sich jederzeit mit seinem Vertei­diger in Abwesenheit von anderen Per­sonen sowie durch Brief­wechsel beraten. Aus­länder können jeder­zeit von einem Vertreter ihres Kon­sulats besucht werden.

In den ersten 14 Tagen der U-Haft kann die Staats­anwalt­schaft verlangen, dass bei Ge­sprächen des Beschul­digten mit seinem Anwalt ein Ver­treter der Staats­anwaltschaft anwesend ist und die Prüfung des Brief­wechsels zwischen Be­schuldigtem und Ver­teidiger anordnen. In meiner Praxis kam das bisher nicht vor, vermutlich, weil ich keine Mafiosi vertrete.

Der Beschuldigte kann die unent­geltliche Hilfe eines Dolmet­schers und Über­setzers in Anspruch nehmen, soweit er der polnischen Sprache nicht aus­reichend mächtig ist. Es werden ihm dann die seinen Fall betref­fenden staats­anwalt­schaftlichen und gericht­lichen Doku­mente mit Über­setzung zu­gestellt. Schwierig wird es für ihn, wenn er für Gespräche mit seinem Vertei­diger einen Dolmet­scher benötigt.