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Im Strafverfahren besteht Anwaltszwang, wenn der Beschuldigte minderjährig, taub, stumm oder blind ist und wenn bezüglich seiner Zurechnungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen, außerdem auch dann, wenn das Gericht es für notwendig erachtet. Der Beschuldigte muss einen Verteidiger haben, wenn ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn er sich in U-Haft befindet.
Der Verteidiger sollte ein „Adwokat“ sein. Ein „Radca prawny“ (Rechtsbeistand) darf neuerdings als Verteidiger fungieren. Weil Rechtsbeiständen daher zwangsläufig die Erfahrung fehlt, die nur in jahrelanger Tätigkeit als Verteidiger erworben werden kann, geht der Beschuldigte ein hohes Risiko ein, wenn er aus Kostengründen einen unerfahrenen Verteidiger bestellt.
Kann ein Beschuldigter keinen Anwalt bezahlen, bestellt das Gericht für ihn einen Offizialverteidiger.
Ein Beschuldigter in U-Haft kann sich jederzeit mit seinem Verteidiger in Abwesenheit von anderen Personen sowie durch Briefwechsel beraten. Ausländer können jederzeit von einem Vertreter ihres Konsulats besucht werden.
In den ersten 14 Tagen der U-Haft kann die Staatsanwaltschaft verlangen, dass bei Gesprächen des Beschuldigten mit seinem Anwalt ein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend ist und die Prüfung des Briefwechsels zwischen Beschuldigtem und Verteidiger anordnen. In meiner Praxis kam das bisher nicht vor, vermutlich, weil ich keine Mafiosi vertrete.
Der Beschuldigte kann die unentgeltliche Hilfe eines Dolmetschers und Übersetzers in Anspruch nehmen, soweit er der polnischen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Es werden ihm dann die seinen Fall betreffenden staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Dokumente mit Übersetzung zugestellt. Schwierig wird es für ihn, wenn er für Gespräche mit seinem Verteidiger einen Dolmetscher benötigt.