Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Das Mahn­verfahren

Das Mahn­verfahren

Bei unbestrit­tenen Forde­rungen schneller und billiger als Klage­erhebung.

 

Bei not­leidenden Forde­rungen bietet sich der ein­fachere und schnel­lere Weg des Mahn­verfahrens an. Das existiert in Polen in zwei verschie­denen Ausprä­gungen, die "postępowanie nakazowe" (Urkunden­verfahren) und "postępowanie upominawcze" (Mahn­verfahren) genannt werden.

In der Wirkung sind beide Ver­fahren gleich: Der vom Gericht in nicht­öffent­licher Sitzung er­lassene Mahn­bescheid (nakaz zapłaty) kommt einem rechts­kräf­tigen Urteil gleich, wenn keine wirk­samem Einwen­dungen erhoben oder Einspruch ein­gelegt werden.

 

 

Im Ur­kunden­verfahren ist der Mahn­bescheid ab Aus­stellung ein Siche­rungs­titel und ohne Vollstreckungs­klausel vollstreckbar.

Der Gegner hat Sicher­heit zu leisten in Höhe des Betrages, zu dessen Zahlung der Mahn­bescheid verpflichtet, zuzüglich fälliger Zinsen. Geht es um die Heraus­gabe vertret­barer Sachen, ist Sicher­heit zu leisten, die dem Wert der Sachen entspricht. Die Sicher­heit kann durch Hinter­legung von Bar­geld bei der Gerichts­kasse oder durch Vorlage einer Bürg­schaft einer pol­nischen Bank erfolgen.

Da es sich im Zeitpunkt der Ausstellung des Mahn­bescheids nur um einen Sicher­heits­titel handelt, kann daraus keine end­gültige Befrie­digung des Gläubi­gers erreicht werden; diese ist erst möglich, wenn der Schuldner die Frist zur Ein­reichung von Einwen­dungen unge­nutzt ver­streichen lässt. Bei ordnungs­gemäßer Ein­reichung von Einwen­dungen gegen den Mahn­bescheid wird in das or­dentliche Ver­fahren über­geleitet.

Kann die Zustellung nicht inner­halb Polens erfolgen, hebt das Gericht einen bereits ausge­stellten Mahn­bescheid von Amts wegen auf und bestimmt einen Termin zur münd­lichen Ver­handlung.

 

 

Das Urkundenverfahren (Postępowanie nakazowe)

Anwendbar bei For­derungen auf Zahlung oder Lie­ferung einer ver­tretbaren Sache. Zu­ständig sind die Amts­gerichte oder Bezirks­gerichte, je nach Höhe des Streit­wertes. Vor­aussetzung ist ein Antrag des Gläu­bigers in der Klage­schrift; das Gericht kann ein Mahn­verfahren nicht von Amts wegen einleiten. Das Gericht entscheidet in nicht­öffentlicher Sitzung über den Antrag.

 

Voraus­setzung für den Erlass eines Mahn­bescheids ist die Bei­bringung eines der folgenden Dokumente: 

Amtliche Urkunde - Darunter versteht das pol­nische Recht ein in schrift­licher Form ange­fertigtes Dokument, das mit Zustimmung eines Vertreters eines staat­lichen oder Regierungs­organs oder eines Selbst­verwaltungs­organs, eines beruf­lichen oder genossen­schaft­lichen Organs ausgestellt wurde. Beruf­liche Organe in diesem Sinne sind Handwerks­kammern und Verbände. Genossen­schaft­liche Organe sind z.B. Wohnungs­genossen­schaften. 

Vom Schuldner akzep­tierte Rechnung - Darunter versteht das polnische Recht eine Rechnung, die vom Gläu­biger primär aus steuer­lichen Gründen - zur Ab­rechnung der Mehrwert­steuer - ausgestellt und üblicher­weise vom Schuldner unter­schrieben wird oder eine Rech­nung und ein unter­schriebener Liefer­schein, der auf die Rechnung verweist.

Vom Schuldner autorisierte Abbuchungs­ermächtigung oder Karten­zahlung - Dies betrifft u.a. die Zahlung mit Kredit- oder Debet­karte. Bei Karten­zahlung erkennt der Schuldner durch Eingabe seiner PIN die Schuld an. Wenn die Bank dem Gläu­biger den zu zah­lenden Betrag mangels Deckung nicht überweist, genügt ein auto­matisch ausge­druckter Beleg oder eine Be­stätigung der Bank.

Wechsel, Schecks, Lager­scheine - Die Do­kumente brauchen nicht im Original vorgelegt zu werden; es genügt eine von einem Notar oder Anwalt (Adwokat oder Radca prawny) beglaubigte Kopie. 

 

 

Das Mahn­verfahren Postępowanie upominawcze

Anwendbar bei Geld­forde­rungen, wenn keine der oben ge­nannten Dokumente vorgelegt werden. Sachlich zu­ständig sind, streitwert­abhängig, die Amts- und Bezirks­gerichte, die in nicht­öffentlichen Sitzung ent­scheiden. Ein Mahn­bescheid kann nicht ergehen, wenn die Forderung offen­sichtlich unbe­gründet er­scheint, Zweifel an der Richtigkeit der vorge­tragenen Tat­sachen bestehen, die Erfüllung der Forderung von einer Gegen­leistung abhängt, der Auf­enthaltsort des Gegners nicht bekannt, eine Zu­stellung nicht inner­halb Polens möglich ist oder wenn das Gericht in nicht­öffentlicher Sitzung zu keiner Ent­scheidung kommt. Dann geht das Gericht in das nor­male Klage­verfahren.