Rechtsanwalt Czabański

Marcin Czabański, Stettin

Verkehrsdelikte

Strafbewehrte Verkehrsvorschriften in Polen

 

  • Mit mehr als 0,2 Promille Alkohol im Blut gilt Fahr­verbot. Mit Entzug des Führer­scheins und Beschlag­nahme des Fahr­zeugs ist zu rechnen. Das Über­schreiten von 0,5 gilt als Straftat, die mit Freiheits­strafe geahndet werden kann.
  • In Polen muss ganz­tägig mit Abblend­licht gefah­ren werden, auch bei grellem Sonnens­chein. Ohne Abblend­licht drohen dem Fahrer bei Polizei­kontrollen 100 Złoty Strafe.
  • Telefonieren darf der Fahrer nur mit Frei­sprech­anlage oder Headset.
  • Es besteht Anschnall­pflicht für alle Auto­insassen. Kinder unter zwölf Jahren sollen in speziellen Kinder­sitzen hinten befördert werden.
  • Warndreieck ist Pflicht.
  • Ein Feuerlöscher ist für in Polen ange­meldete Autos Pflicht.
  • Bußgelder sind von Auslän­dern sofort zu zahlen; sie liegen z.B. bei Geschwin­digkeits­überschrei­tung zwischen 50 und 500 Złoty.
  • Winterreifen sind in den Winter­monaten zwingend vorgeschrieben.
  • Höchstge­schwindig­keiten: 50 km/h im Stadt­gebiet von 5 bis 23 Uhr, 60 km/h von 23 bis 5 Uhr, 90 km/h außerhalb von Städten und bewohn­ten Gebieten, für PKW und LKW unter 3,5 t 140 km/h auf Auto­bahnen, 120 km/h auf zwei­spurigen Schnell­straßen und 100 km/h auf ein­spurigen Schnell­straßen. Fahr­zeuge mit Anhän­gern dürfen maxi­mal 80 km/h (auf Land­straßen nur 70 km/h) fahren.
  • Wenn Sie nicht Ihr eige­nes Auto fahren, müssen Sie den Kfz-Schein (die Zul­assungs­beschei­nigung) und eine Vollmacht des Halters in polnischer Sprache mit­führen. Bei Kon­trollen ist ein sol­ches Doku­ment auf Verlangen vor­zuzeigen. Meinen Mandanten stelle ich gern den Text zur Verfügung. Bei Nicht­vorlage kann eine Straf­gebühr erhoben werden.
  • Wenn Sie einen Verkehrsunfall (mit)ver­schuldet haben:
  • In Polen kann für die fahr­lässige Körper­verletzung nicht nur eine Geld­strafe, sondern auch eine Frei­heits­strafe (mit oder ohne Bewährung) verhängt werden. Eine Besonder­heit besteht im polni­schem Straf­recht darin, dass bei Körperver­letzung eine Straf­verfolgung nur erfolgt, wenn die Verlet­zungen länger als 7 Tage andauern. Sonst liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.